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§ 234l Versicherungsaufsichtsgesetz
Bezeichnung des Altersversorgungssystems
Die Pensionskasse führt den Namen „Gerling Versorgungskasse“ (im Folgenden „Versorgungskasse“). Sie ist ein in Deutschland zugelassenes, rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG), welches den versicherten Personen einen Rechtsanspruch auf Leistungen einräumt.
Anschrift:
Gerling Versorgungskasse VVaG
Charles-de-Gaulle-Platz 1
50679 Köln
Deutschland
Weitere Kontaktinformationen:
Telefon: +49 (221) 144-3353
Telefax: +49 (221) 144-603353
E-Mail: hpm.kv@hdi.de
Internet: www.gerling-versorgungskasse.de
Als regulierte Pensionskasse im Sinne des § 233 VAG unterliegt die Versorgungskasse der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Sitz in Bonn.
Anschrift
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Deutschland
Leistungselemente, Leistungsform, Wahlmöglichkeiten
Die Versorgungskasse bietet ihren Mitgliedern eine zusätzliche Absicherung im Fall des Alters, der Invalidität und des Todes und gewährt folgende Leistungen:
- Altersrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Hinterbliebenenrente
- für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner
- für Halb- bzw. Vollwaisen
- für Eltern, die ein lediger Versicherter hinterlässt, wenn er deren Lebensunterhalt überwiegend aus eigenen Mitteln bestritten hat (nur aus Beiträgen aus versteuertem Einkommen)
Darüber hinaus gewährt die Versorgungskasse ein Sterbegeld, wenn keine Rentenzahlung geflossen ist und keine Hinterbliebenenrenten anfallen.
Die Altersrente beginnt grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Steht das Mitglied über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, so kann auf Antrag des Mitglieds der Altersrentenbeginn, unabhängig von der individuellen Regelaltersgrenze des Mitglieds, auf die Vollendung des 67. Lebensjahres aufgeschoben werden. Der Antrag ist frühestens 36 Monate und spätestens 3 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu stellen. Die Altersrente erhöht sich in diesem Fall nach Maßgabe der Satzung.
Die Altersrente kann auf Antrag bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen werden, wenn das Mitglied aus den Diensten der Trägerunternehmen ausgeschieden ist und das 63. Lebensjahr vollendet hat oder die außer einer Wartezeit verlangten Voraussetzungen erfüllt, von denen bei Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes abhängt. Die vorgezogene Altersrente wird nach Maßgabe der Satzung gekürzt.
Nach Ausscheiden eines Mitglieds aus den Trägerunternehmen kann anstelle der Versorgungsleistungen die Zahlung einer Austrittsvergütung beantragt werden. Sofern die Austrittsvergütung ab Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt werden soll, muss der Antrag mindestens drei Jahre vor Fälligkeit der Austrittsvergütung gestellt werden. Die Austrittsvergütung resultiert ausschließlich aus Eigenbeiträgen (aus versteuertem Einkommen).
Nur bei den Rentenanwartschaften, die auf Beiträgen aus Entgeltumwandlung beruhen, handelt es sich um betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).
Garantieelemente
Die Höhe der versicherten Leistungen bestimmt sich durch Umrechnung der Beiträge in einen jährlichen Rentenbaustein mittels festgelegter Umrechnungsfaktoren. In den Umrechnungsfaktoren ist ein Rechnungszins von derzeit 2,1 % einkalkuliert. Versichert ist die volle Höhe der jeweils erreichten Rentenbausteine einschließlich der Leistung aus einem zum 31.12.1994 gegebenenfalls gebildeten Besitzstand und den bereits gutgeschriebenen Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Nicht garantiert sind aus künftiger Beitragszahlung ggf. resultierende Leistungen sowie etwaige Überschussanteile, die zukünftig noch gutgeschrieben werden könnten.
Vertragsbedingungen
Die Tarifbestimmungen sowie Rechte und Pflichten der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger ergeben sich aus der Satzung der Versorgungskasse in der jeweils gültigen Fassung.
Die Satzung ist im Downloadbereich auf der Internetseite www.gerling-versorgungskasse.de abrufbar.
Die Versicherungsverhältnisse sowie Mitgliedsverhältnisse unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Informationen über die Struktur des Anlagenportfolios
Die Vermögensanlage der Versorgungskasse zielt darauf ab, die übergeordneten, im Versicherungsaufsichtsrecht formulierten Anlagegrundsätze der Sicherheit, Rentabilität, Liquidität sowie Mischung und Streuung und damit die Pensionsverpflichtungen mit größtmöglicher Sicherheit dauerhaft zu erfüllen. Die Versorgungskasse bestimmt und überprüft regelmäßig eine hierfür geeignete Kapitalanlagestruktur. Der Kapitalanlageprozess der Versorgungskasse in Verbindung mit den internen Anlagerichtlinien übersetzt diese Anlagegrundsätze in konkrete Anforderungen und Auswahlkriterien an einzelne Anlageklassen und Vermögensgegenstände.
Die Versorgungskasse berücksichtigt ökologische, soziale und Governance-Aspekte bei der Auswahl von Kapitalanlagen. Bei der Bewertung der Kapitalanlagen auf diese Kriterien wird vor allem auf die Expertise eines auf Nachhaltigkeitsresearch spezialisierten Dienstleisters zurückgegriffen, durch den ein sog. Screening-Prozess auf den Bestand vorgenommen wird. Im Rahmen eines solchen Screenings werden Kapitalanlagen regelmäßig auf die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien untersucht, etwa die Wahrung von Menschenrechten und Arbeitsnormen, den Schutz der Umwelt und Anti-Korruption. Neben diesen von der UN festgelegten Grundsätzen wird im Screening nach Investitionen in Produzenten sog. kontroverser Waffen gefiltert (Personen-Minen, alle Arten biologischer und chemischer Waffen, Cluster-Waffen, angereichertes Uran, weißer Phosphor).
Mit dem Altersversorgungssystem verbundene Risiken sowie deren Art und Aufteilung
Die Versorgungskasse trägt als Versicherungsunternehmen die versicherungstechnischen, finanziellen und sonstigen Risiken in Verbindung mit der Durchführung der Altersversorgung.
Im Rahmen der versicherungstechnischen Kalkulation der Tarife trägt die Versorgungskasse die so genannten biometrischen Risiken, d.h. die Risiken der Langlebigkeit, der Invalidität und des Todes mit versorgungsberechtigten Hinterbliebenen. Die biometrischen Risiken werden vorsichtig kalkuliert und jährlich durch versicherungsmathematische Analysen überwacht.
In finanzieller Hinsicht besteht vorrangig das Risiko, dass der in die jeweiligen Tarife eingerechnete Rechnungszins nicht erwirtschaftet wird. Um diesem Risiko zu begegnen, verfolgt die Versorgungskasse im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine sicherheitsorientierte Vermögensanlage, die fortlaufend überprüft und erforderlichenfalls an die Kapitalmarktsituation angepasst wird. Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage bestehen vorrangig aus Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Bonitätsrisiken sowie Währungsrisiken. Diese Risiken sind untrennbar mit den Chancen der Vermögensanlage verbunden und deshalb im Grundsatz unvermeidbar und werden insbesondere mittels Stresstests, Prognoserechnungen sowie Portfolio- und Performanceanalysen überwacht.
Ein weiteres finanzielles Risiko besteht darin, dass die in den Tarifen einkalkulierten, rechnerischen Verwaltungskosten dauerhaft nicht auskömmlich sind.
Sonstige Risiken sind u.a. sämtliche operative Risiken einschließlich Risiken im Zusammenhang mit der Ausgliederung von Tätigkeiten an externe Dienstleister.
Sämtliche Risiken unterliegen einem permanenten und detaillierten Controllingprozess im Rahmen des bei der Versorgungskasse etablierten Risikomanagementsystems, das die fortlaufende Messung, Kontrolle und Steuerung der Risiken sicherstellt.
Mechanismen zum Schutz von Anwartschaften
Die Trägerunternehmen der Versorgungskasse sind nach Maßgabe der Satzung in bestimmten Fällen für die ihnen zuzuordnenden Mitglieder und Rentner zum Ausgleich von bilanziellen Fehlbeträgen der Versorgungskasse verpflichtet.
Bei Leistungen, die auf Beiträgen aus Entgeltumwandlung beruhen, handelt es sich um betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), für die der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG und im Falle von dessen Insolvenz der Pensions-Sicherungs-Verein einsteht. Dies gilt nicht für die Leistungen, die aus den nach dem Ausscheiden aus dem Kreis der Trägerunternehmen gezahlten Beiträgen resultieren.
Minderung von Versorgungsansprüchen
Die Versorgungskasse ist eine regulierte Pensionskasse und verfügt daher von Gesetzes wegen über eine in der Satzung verankerte sogenannte Sanierungsklausel. Um das Fortbestehen und die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der Versorgungskasse zu gewährleisten, können die Versorgungsanwartschaften und Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt und/oder die Beiträge erhöht werden, falls das Vermögen der Versorgungskasse nicht mehr ausreichen sollte, um die Leistungen in der vertraglich vereinbarten Höhe erbringen zu können. Erforderlich für eine Leistungskürzung ist die Zustimmung der BaFin.
Für den Fall einer Leistungskürzung trifft den Arbeitgeber bzw. den ehemaligen Arbeitgeber eine sogenannte gesetzliche Einstandspflicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), d.h. der Arbeitgeber bzw. der ehemalige Arbeitgeber hat gegenüber dem Mitglied für die von der Versorgungskasse durchgeführte Leistungskürzung einzustehen. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers besteht nur soweit, wie es sich um betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG handelt, also nicht für Leistungen, die aus Beiträgen aus versteuertem Einkommen beruhen.
Modalitäten, nach denen Anwartschaften im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine andere durchführende Einrichtung übertragen werden können
Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungskasse können nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelung des BetrAVG wie folgt auf eine andere durchführende Einrichtung übertragen werden, soweit es sich um betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG handelt:
Der ehemalige Arbeitgeber, der neue Arbeitgeber und das Mitglied können einvernehmlich vereinbaren, dass der neue Arbeitgeber eine wertgleiche Versorgungszusage erteilt und der Wert der vom Mitglied erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) an den neuen Arbeitgeber bzw. an eine vom neuen Arbeitgeber benannte Versorgungseinrichtung übertragen wird.
Wird das der Versicherung bei der Versorgungskasse zugrundeliegende Arbeitsverhältnis beendet und wurde die Versorgungszusage des ehemaligen Arbeitgebers nach dem 31.12.2004 erteilt, kann das Mitglied innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen, dass die Versorgungskasse den Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber überträgt, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen.
Sie hat den Zweck, den ehemaligen Betriebsangehörigen der Gerling Gesellschaften und ihren Rechtsnachfolgern im Alter, bei Berufsunfähigkeit und nach ihrem Tode ihren Hinterbliebenen eine Versorgung nach Maßgabe ihrer Satzungsbestimmungen zu gewähren. Sie betreibt somit ausschließlich die Pensionssicherung für ihre Mitglieder. Versicherungsverträge mit Nichtmitgliedern, Rückversicherungsverträge sowie versicherungsfremde Geschäfte werden nicht getätigt.
Die Versorgungskasse ist für den Neuzugang geschlossen. Dies hat in den letzten Jahren zu einem stetigen Rückgang der Mitgliederzahl geführt. Die Anzahl der Mitglieder betrug Ende 2019 3.927.
Vorsitzender des Aufsichtsrats
Michael Heinen
Vorstand
Dr. Martin Linden
Claudia Nilsson
Claudia Scheithauer
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 1308, 53003 Bonn / Bafin Nr: ID 2044
Verwaltung
Die Verwaltung wird von der HDI Pensionsmanagement AG, Köln, übernommen.
(Vor Umfimierung zum 01.01.2019 lautete der Name noch Talanx Pensionsmanagement AG)
